Zum Inhalt springen

Satzung

I – RECHTSFORM, SITZ UND ZWECK DER STIFTUNG

01. Die Stiftung führt den Namen Wolfgang Loch Stiftung.

02. Die Stiftung ist eine selbständige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Tübingen/Neckar.

03. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, vorrangig durch die Förderung einer mindestens einmal jährlich stattfindenden Vorlesung an der Universität Tübingen mit Bezug zu den Ideen Wolfgang Lochs als Fortsetzung seiner Freitagsvorlesung für Hörer aller Fakultäten. Darüber hinaus ist Zweck der Stiftung die Förderung der Wissenschaft und Forschung durch:

a. Die Förderung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungen, sowie Vorlesungen die geeignet sind, das wissenschaftliche Werk Wolfgang Lochs zu erschließen,

b. Die Förderung von Maßnahmen, welche die Übersetzung wichtiger Werke Wolfgang Lochs in andere Sprachen zum Ziel haben.

04. Diese Zwecke verfolgt die Stiftung auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 2. Teiles 3. Abschnitt der Abgabeordnung (steuerbegünstigte Zwecke, 51ff. AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

05. Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.

06. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II – STIFTUNGSVERMÖGEN UND SEINE ANLAGE

01. Die Stiftung wird ausgestattet mit einem Vermögen von DM 57.000,– [EUR 28.500,–]. Ferner wachsen dem Stiftungsvermögen weitere freiwillige Zuwendungen zu, die die Spender nach ihrem Ermessen der Stiftung zu machen sich vorbehalten haben. Zuwendungen Dritter fließen dem Stiftungsvermögen zu, soweit derartige Leistungen hierfür bestimmt sind.

02. Das in Absatz 1 Satz 1 genannte Stiftungsvermögen bildet einen Kapitalgrundstock und ist in seinem Wert zu erhalten. Stiftungsvermögen außerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten findet zur Erfüllung des Stiftungszweckes, sowie für Verwaltungsausgaben Verwendung.

03. Die Mittel der Stiftung sind zeitnah zu verwenden, das heißt, sie sind spätestens im Laufe des auf das Geschäftsjahr folgende Jahr auszugeben.

04. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
III – LEISTUNGEN, GESCHÄFTSJAHR

01. Leistungen können gewährt werden für Maßnahmen, die nach dem Stiftungszweck förderungswürdig sind und die dem Vorstand förderungswürdig erscheinen. Der Vorstand orientiert sich hierbei an Förderungsrichtlinien, die die Stifter aufstellen. Die Richtlinien können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes mit Zustimmung des Stiftungsbeirates geändert werden.

02. Bewirkt werden Leistungen aufgrund einstimmiger Beschlüsse des Stiftungsvorstandes. Bei seiner Entscheidung handelt der Vorstand entsprechend dem Stiftungszweck.

03. Durch diese Satzung erwächst den durch die Stiftung Begünstigten kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung. Derartige Leistungsansprüche können insbesondere nicht dadurch entstehen, daß sie allein auf die Satzung oder die Förderrichtlinien oder auf ein formloses Inaussichtstellen bei Verhandlungen mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern gestützt werden. Auch mehrfache Gewährung von Stiftungsleistungen führt nicht zu einem Leistungsanspruch.

Stiftungsleistungen führt nicht zu einem Leistungsanspruch.

04. Politische Parteien dürfen nicht gefördert werden.

05. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
IV – ORGANE

01. Organe der Stiftung sind:

a. der Vorstand,

b. der Stiftungsbeirat.

02. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine
Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf
Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
V – VORSTAND

01. Der Vorstand ist ein Gremium aus gleichberechtigten Mitgliedern. Die Mitglieder des
ersten Vorstandes werden von den Stiftern bestellt, die nachfolgenden Vorstandsmitglieder
vom Stiftungsbeirat.

02. Das Amt des Stiftungsvorstandes endet außer im Todesfall

a. nach Ablauf von vier Jahren seit der Bestellung,

b. durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Erneute Bestellung durch den Stiftungsbeirat ist im Falle a. auf weitere vier Jahre möglich. Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist.

03. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, ernennt der Stiftungsbeirat den Nachfolger. Mitglieder des Stiftungsbeirates dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.

04. Der Stiftungsbeirat kann ein Vorstandsmitglied mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

05. Vorstandssitzungen finden statt, wenn das Interesse der Stiftung dies erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Sitzungsleiter wird in jeder Sitzung bestimmt.
VI – TÄTIGKEIT DES VORSTANDES

01. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Die Mitglieder des Vorstands vertreten die Stiftung je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.

02. Der Vorstand hat im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung den Willen der Stifter so gründlich und nachhaltig wie möglich zu verwirklichen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

a. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel einschließlich der Führung der Bücher, der Aufstellung des Jahresabschlusses und einer Vermögensübersicht,

b. die Beschlussfassung über die Verwendung etwaiger Erträge des Stiftungsvermögens und anderer Mittel,

c. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
VII – DER STIFTUNGSBEIRAT UND SEINE AUFGABEN

01. Der Stiftungsbeirat hat wenigstens zwei, höchstens fünf Mitglieder. Die ersten Mitglieder des Stiftungsbeirates werden von den Stiftern bestellt.

02. Die Mitgliedschaft im Stiftungsbeirat endet außer im Todesfall

a. durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden kann,

b. durch Abberufung von Seiten der Stifter,

c. durch Abberufung aufgrund einstimmigen Beschlusses des Stiftungsbeirats, wobei dem betreffenden Mitglied kein Stimmrecht zusteht,

d. nach Ablauf von drei Jahren seit der Bestellung.

Erneute Bestellung ist in den Fällen a. und d. möglich. Bis zur Bestellung eines Nachfolgers bleibt das ausscheidende Mitglied im Fall d. im Amt.

03. Seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter wählt der Stiftungsbeirat aus seiner Mitte.

04. Nach dem Ausscheiden eines Mitglieds des Stiftungsbeirates berufen die verbleibenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit den Nachfolger. Wiederwahl ist gemäß Absatz 2 zulässig.

05. Der Stiftungsbeirat hat die Aufgabe, durch Überwachung und Beratung des Vorstandes für eine möglichst gründliche und nachhaltige Verwirklichung des Willens des Stifters zu sorgen, insbesondere:

a. die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht,

b. die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,

c. die Entlastung des Vorstandes,

d. die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.

06. Der Stiftungsbeirat soll durch seinen Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung einberufen werden. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Beirates oder des Vorstandes dies verlangen. Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen des Stiftungsbeirats beratend teilnehmen.

07. Der Stiftungsbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
VIII – BESCHLÜSSE VON VORSTAND UND STIFTUNGSBEIRAT, SATZUNGSÄNDERUNGEN

01. Beschlüsse des Vorstandes und des Stiftungsbeirats werden in Sitzungen oder in schriftlicher oder telefonischer Abstimmung gefällt.

02. Die Einladung zur Vorstandssitzung und zur Stiftungsbeiratssitzung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung und dem Tag der Sitzung – beide nicht mitgezählt – 14 Tage liegen müssen.

03. Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Vorstandssitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied, ein Stiftungsbeiratsmitglied durch ein anderes Stiftungsbeiratsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstands- oder Stiftungsbeiratsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstands- bzw. Stiftungsbeiratsmitglied vertreten.

04. Beschlussfähig ist der Vorstand und der Stiftungsbeirat, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung oder Verzicht hierauf mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gremiums anwesend ist oder wenn sich an einer schriftlichen Abstimmung sämtliche Mitglieder des betreffenden Gremiums beteiligen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit im Stiftungsbeirat entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

05. Über die Sitzungen der Gremien sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Stiftungsbeirats erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.

06. Die Mitglieder des Stiftungsbeirates sind rechtzeitig unter Angabe der Erörterungs- und der Beschlussgegenstände von einer geplanten Vorstandssitzung zu unterrichten und zur Teilnahme berechtigt. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

0/. Änderungen dieser Satzung bedürfen des einstimmigen Beschlusses des Vorstandes sowie einer Zustimmung des Stiftungsbeirates. Die Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt und der Stiftungsbehörde anzuzeigen. Der Beschluss wird erst mit der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
IX – AUFLÖSUNG

01. Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und des Stiftungsbeirates kann die Auflösung der Stiftung erfolgen, wenn nach den eingetretenen Verhältnissen eine gründliche und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszweckes als dauernd ausgeschlossen erscheint.

02. Der Beschluss wird nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
X – ANFALL DES STIFTUNGSVERMÖGENS

01. Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Sigmund-Freud-Stiftung mit Sitz in Frankfurt/Main mit der Auflage, es zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, die den hier festgelegten Zwecken möglichst nahe kommen.
XI – INKRAFTTRETEN

01. Die Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe der Genehmigungsurkunde in Kraft.